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   BVerwG, 05.08.1982 - 5 C 71.80   

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https://dejure.org/1982,3407
BVerwG, 05.08.1982 - 5 C 71.80 (https://dejure.org/1982,3407)
BVerwG, Entscheidung vom 05.08.1982 - 5 C 71.80 (https://dejure.org/1982,3407)
BVerwG, Entscheidung vom 05. August 1982 - 5 C 71.80 (https://dejure.org/1982,3407)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausbildungsverhältnis - Erwerbstätigkeit - Leistungsbewilligung - Vorbereitungsdienst für gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1984, 314
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 19.06.1980 - 5 C 37.78

    Auszubildende - Erwerbstätigkeit - Weitere Ausbildung - Berufsqualifizierender

    Auszug aus BVerwG, 05.08.1982 - 5 C 71.80
    Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst ist keine Erwerbstätigkeit i.S. des § 11 Abs. 3 Nr. 3 BAföG (Anschluß an BVerwGE 60, 231).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 19. Juni 1980 - BVerwG 5 C 37.78 - (BVerwGE 60, 231 [255]) entschieden hat, sind Tätigkeiten innerhalb von Ausbildungsverhältnissen auch dann keine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 3 BAföG, wenn eine Ausbildungsvergütung gezahlt oder ein Unterhaltszuschuß geleistet wird.

  • BVerwG, 21.06.1979 - 5 C 15.78

    Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) -

    Auszug aus BVerwG, 05.08.1982 - 5 C 71.80
    Darin liegt jedoch nur eine Klarstellung der bereits vorher geltenden Rechtslage (BVerwGE 58, 132 [134]); ihr hat die Beklagte Rechnung getragen.
  • BVerwG, 17.04.1980 - 5 C 50.78

    Ausbildungsförderung - Auszubildender - Rückforderung - Rückforderungsbescheid

    Auszug aus BVerwG, 05.08.1982 - 5 C 71.80
    Dementsprechend ist der Senat schon in seiner Entscheidung BVerwGE 60, 99 davon ausgegangen, daß die Ergänzung des § 50 Abs. 1 BAföG lediglich klarstellende Bedeutung habe.
  • BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 19.93

    Voraussetzungen und Umfang einer elternunbhängigen Ausbildungsförderung -

    Nach diesem Sinn und Zweck des Gesetzes sind dem Begriff der Erwerbstätigkeit Tätigkeiten innerhalb von Ausbildungsverhältnissen auch dann nicht zuzuordnen, wenn eine Ausbildungsvergütung gezahlt wird (vgl. BVerwGE 60, 231 ff.; Urteil vom 5. August 1982 - BVerwG 5 C 71.80 - <FamRZ 1984, 314 f.>).
  • BVerwG, 27.06.1991 - 5 C 4.88

    BAföG - Rückforderung von Ausbildungsförderung - Rechtsanwendungsfehler -

    Ob einer der im Bundesausbildungsförderungsgesetz abschließend normierten Fälle zulässiger Vorbehalte (vgl. §§ 24 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3, 50 Abs. 4 Satz 1, 51 Abs. 2 BAföG) vorliegt, ist noch im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Rückforderungsbescheid zu prüfen (vgl. BVerwGE 60, 99 sowie Urteil vom 5. August 1982 - BVerwG 5 C 71.80 - <FamRZ 1984, 314/315>).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.1993 - 7 S 1054/93

    Ausbildungsförderung: elternunabhängige Förderung - Erwerbstätigkeit iSd BAföG §

    Das ist nicht bei jeder mit der Erzielung von Einkünften verbundenen Beschäftigung der Fall, vielmehr wird neben einer gewissen Beständigkeit der Tätigkeit und einer durch sie ermöglichten Vorsorge gegen die Folgen von Krankheit, Alter und Arbeitslosigkeit (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 14.5.1992, Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 19) - wogegen hier keine Bedenken veranlaßt sind - außerdem verlangt, daß es sich nicht um eine Tätigkeit innerhalb eines Ausbildungsverhältnisses handelt, mag hierfür auch eine Ausbildungsvergütung oder ein Unterhaltszuschuß gezahlt werden (BVerwG, Urt. v. 19.6.1980, BVerwGE 60, 231 (235 f) und Urt. v. 5.8.1982 - 5 C 71.80 -).
  • OVG Hamburg, 25.03.1987 - Bf V 53/86

    BAföG; Rückforderung von Leistungen; Ausbildungsförderung; Vorbehalt der

    Gegen die Rechtmäßigkeit dieses Vorbehalts, die noch im Rahmen eines Rechtsbehelfs nachzuprüfen ist, der sich gegen den Rückforderungsbescheid richtet (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. April 1980, BVerwGE 60 S. 99, und 5. Februar 1982 - 5 C 71.80 - OVG Hamburg, Urteile vom 24. September 1986 - OVG Bf V 32/86 - 17. August 1984 - OVG Bf I 100/82 - und 6. Juni 1986 - OVG Bf I 52/85 -), bestehen keine Bedenken.
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